Nicht weniger Klimaschutz, sondern mehr Rechts- und Planungssicherheit
Diese Analyse des Urteils wurde vom KCS erarbeitet, der sich eingehend mit den rechtlichen, technischen und klimapolitischen Implikationen der Entscheidung auseinandergesetzt hat. Dabei konnte das Team auf fundierte juristische Expertise der Mitglieder RA Ulrike Vent und Dr. Valentina Eisendle zurückgreifen.
Mit den Urteilen Nr. 26/2025 und Nr. 30/2026 hat das Verwaltungsgericht Bozen zentrale Bestimmungen des Landesdekrets Nr. 6/2025 aufgehoben, mit dem die EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275 auf Landesebene umgesetzt werden sollte.
Ausgangspunkt waren Rekurse der Südtirolgas AG, unterstützt von Proxigas und Assotermica, sowie ein weiterer Rekurs der Selgas GmbH. Im Kern ging es um Regelungen, die bei Neubauten faktisch den Gasanschluss ausschlossen und bei bestehenden Gebäuden bereits beim bloßen Kesseltausch sofort äußerst strenge energetische Mindestanforderungen vorsahen.
Das Gericht beanstandete zunächst das Fehlen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Die Landesregierung habe versucht, eine neue europäische Richtlinie unmittelbar durch eine Durchführungsverordnung umzusetzen, obwohl das einschlägige Landesgesetz dafür zum maßgeblichen Zeitpunkt keine ausdrückliche Ermächtigung enthielt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275 nicht um eine bloße Fortschreibung oder Präzisierung bestehender unionsrechtlicher Vorgaben, sondern um eine eigenständige neue Regelung mit erheblichen inhaltlichen Auswirkungen. Deren Umsetzung erfordere daher zwingend eine vorherige gesetzgeberische Entscheidung. Der im Landesrecht enthaltene Verweis auf frühere EU-Richtlinien zur Energieeffizienz könne nicht als dynamischer Verweis verstanden werden, der spätere Richtlinien automatisch erfasse. Ein solcher Automatismus würde grundlegende Prinzipien der Rechtssicherheit, der demokratischen Legitimation und der Kompetenzverteilung zwischen Gesetzgeber und Verwaltung unterlaufen. Die Landesregierung könne sich daher nicht darauf berufen, neue unionsrechtliche Verpflichtungen ohne erneute gesetzliche Grundlage vollziehen zu dürfen.
Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass die beanstandeten Bestimmungen auch inhaltlich gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Die Regelungen sahen mit sofortiger Wirkung äußerst strenge energetische Anforderungen vor, sowohl für Neubauten als auch für bestehende Gebäude beim bloßen Austausch von Heizsystemen. Diese Eingriffe seien ohne hinreichende technische, wirtschaftliche und soziale Prüfung erfolgt. Insbesondere fehlten Übergangsfristen, differenzierende Betrachtungen nach Gebäudetypen sowie eine belastbare Bewertung der tatsächlichen Umsetzbarkeit. Damit entfernte sich das Landesregelwerk deutlich von der Systematik der EU-Gebäuderichtlinie, die ausdrücklich eine schrittweise Umsetzung und kosten- sowie nutzenbasierte Analysen verlangt. Nach Ansicht des Gerichts führten die Bestimmungen faktisch zu einem pauschalen Ausschluss bestimmter Technologien, insbesondere gasbasierter Heizsysteme, ohne dass deren Ausschluss sachlich und verhältnismäßig begründet worden wäre.
Entgegen verbreiteter Deutungen ist das Urteil keine Absage an den Klimaschutz. Fossile Heizsysteme werden dadurch keineswegs dauerhaft legitimiert. Das Gericht stellt vielmehr klar, dass tiefgreifende Eingriffe in die Energieversorgung rechtlich fundiert, schrittweise und gesellschaftlich tragfähig ausgestaltet werden müssen. Auch sogenanntes „Gold-Plating“ ist nicht per se unzulässig. Nationale oder regionale Regelungen dürfen über EU-Mindeststandards hinausgehen, sofern sie gesetzlich gedeckt und methodisch begründet sind. Gleiches gilt für das Prinzip der Technologieneutralität, das keine absolute Schranke, sondern eine Abwägungsmaxime darstellt.
Das Urteil zwingt daher nicht zu weniger Klimaschutz, sondern zu besserer Planung. Es macht deutlich, dass ambitionierte Ziele eine stabile gesetzliche Architektur, transparente Analysen und eine abgestufte Umsetzung benötigen. Die eigentliche Herausforderung liegt nun in der politischen Antwort: Entweder wird das Urteil genutzt, um die Klimastrategie rechtlich robuster und zugleich entschlossener weiterzuentwickeln – oder es dient als Vorwand für weiteres Zögern. Angesichts der Klimakrise wäre Letzteres der falsche Weg.
